ALLGEMEINENE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER QUICKUPTENT GMBH

§ 1 Allgemeines

(1) Für alle Warenlieferungen der QUICKUPTENT GmbH (nachfolgend –Verkäufer- bezeichnet) Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend –Käufer- genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (="AGB” genannt). Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Inhalt der den vorgenannten Warenlieferungen zugrunde liegenden Verträge, soweit der Verkäufer ihnen nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Verkäufer in Kenntnis solcher Käufer-Bedingungen die Warenlieferung vorbehaltlos ausführt. Dies gilt auch für alle künftigen Warenlieferungen des Verkäufers an den Käufer.

(2) Soweit sich der Verkäufer oder der Käufer bezüglich der vorgenannten Warenlieferungen auf eine Einigung über den Inhalt von vertraglichen Pflichten einer Partei beruft, die nicht durch konkluende schriftliche Erklärungen der Parteien dokumentiert werden kann, trägt er die Beweislast dafür, dass der jeweilige Inhalt Vertragsbestandteil geworden ist.

(3) Falls die AGB dem Käufer nicht mit dem jeweiligen Angebot des Verkäufers zugegangen sind oder bei anderer Gelegenheit vor oder bei Abschluss des jeweiligen Liefervertrages übergeben wurden, finden sie dennoch Anwendung, wenn der Käufer sie aus einer früheren oder anderen Geschäftsbeziehung kannte oder kennen musste. Die AGB stehen öffentlich unter www.quickuptent.de

§ 2 Angebote und Preise

(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, d. h. sie sind grundsätzlich als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, seinerseits ein Angebot abzugeben.

(2) Aufgrund von gegebenenfalls kurzfristigen Kapazitätsengpässen ist nicht auszuschließen, dass die vom Verkäufer angebotenen oder beim Verkäufer bestellten Produkte nicht zur vorgesehenen Lieferzeit, in worst case für längere Dauer, verfügbar sind. Die Angebote und Auftragsbestätigungen des Verkäufers stehen deshalb unter dem Vorbehalt der PRODUKTVERFÜGBARKEIT.

(3) Maßgeblich für die Gegenleistung, die vom Käufer für die jeweilige Warenlieferung des Verkäufers zu erbringen ist, sind die am Liefertag gültigen Preise der entsprechenden Verkäufer-Preislisten. Diese Listenpreise verstehen sich exklusive der zurzeit gültigen MwSt von 19 %. und gelten sowohl für Lieferungen ab Zentrallager des Verkäufers als auch ab einem Service-Lager der Vertriebszentren des Verkäufers.

(4) Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bezüglich der Beschaffenheit der vom Verkäufer zu liefernden Waren sowie sämtliche sonstigen auf die Beschaffenheit dieser Waren bezogenen Erklärungen des Verkäufers stellen keine Garantie gemäß § 443 BGB dar, es sei denn, der Verkäufer hat gegenüber dem Käufer eine gesonderte schriftliche Erklärung abgegeben, in der er eine solche Garantie ausdrücklich übernimmt. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Übernahme eines Beschaffungsrisikos durch den Verkäufer.

§ 3 Zahlungsbedingungen

(1) Erfüllungsort für Zahlungsansprüche des Verkäufers aus Warenlieferungen ist der Sitz des Verkäufers- Euskirchen / NWR Rechnungen des Verkäufers sind mit Wirkung zum Rechnungsdatum per Vorkasse fällig, es sei denn es ist schriftlich ausdrücklich anders vereinbart. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungszugang schriftlich widerspricht.

(2) Die Rechung wird vorab (absolut identisch mit der Papierform) als PDF-Datei spätestens 2 Werktage nach Auftragserteilung per E-Mail zugesendet. Die Originalrechnug in Papierform wird mit der Ware geliefert.

(3) Schecks werden nur erfüllungshalber unter Vorbehalt jederzeitiger Rückgabe und unter Ausschluss jeder Haftung für ordnungsgemäße Vorlage oder Protesterhebung hereingenommen. Schecks gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift durch die Bank des Verkäufers als Zahlung.

(4) Soweit der Käufer eine Rechnung des Verkäufers innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungszugang oder Zugang einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung nicht begleicht, gerät er in Verzug, wobei ergänzend die in § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB enthaltene Regelung gilt. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 7 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden, gemäß § 247 Abs. 2 BGB bekannt gemachten Basiszinssatz zu berechnen. Dem Verkäufer bleibt die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vorbehalten.

(5) Gegenüber den Zahlungsforderungen des Verkäufers, die ihm aus den Warenlieferungen an den Käufer zustehen, sind Aufrechnungen mit oder Zurückbehaltungen wegen Gegenforderungen des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, die jeweilige Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Verkäufer ist berechtigt, mit allen Zahlungsforderungen, die ihm gegen den Käufer zustehen, gegenüber allen Zahlungsforderungen aufzurechnen, die dem Käufer gegen den Verkäufer zustehen.

§ 4 Lieferung und Verzug

(1) Für Lieferungen des Verkäufers ist Erfüllungsort das QUT Zentrallager in Euskirchen / NRW. Mit Übergabe der Ware an den Transportführer geht die Gefahr auf den Käufer über = Versendungskauf.

(2) Die Ware wird spätestens 2 Werktage nach Zahlungseingang versandt. Die Zustellung dauert in der Regel 1 - 2 Werktage innhalb Deutschlands und 2 - 4 Werktage ins europäische Ausland.

(3) Soweit eine Lieferung des Verkäufers nicht zu dem zwischen dem Verkäufer und Käufer vereinbarten Liefertermin erbracht wird, kann der Käufer erst nach Überschreitung des vereinbarten Liefertermins um mehr als 10 Werktage dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Lieferung, mindestens jedoch 15 Werktage, einräumen, wobei der Käufer nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist befugt ist, im Umfang der nicht rechtzeitig erbrachten Lieferung vom jeweiligen Liefervertrag zurückzutreten. Allerdings verlängern höhere Gewalt einschließlich Streik, Aussperrung, Blockade, Verkehrsstörungen, Störungen der Energie- und Rohstoffzufuhr, Ausnahmezustände und andere nicht zu vertretende Maßnahmen sowie Betriebsstörungen, soweit sich diese Umstände beim Verkäufer auswirken, den vereinbarten Liefertermin oder die vorgenannten Fristen in angemessenem Umfang, wobei der Verkäufer den Käufer unverzüglich über die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung unterrichten wird. Soweit die von diesen Umständen betroffenen Lieferungen infolge dieser Umstände ganz oder teilweise unmöglich werden oder dem Käufer ein Festhalten an den hiervon betroffenen Lieferverträgen unzumutbar wird, ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Für die in § 280 Abs. 2 BGB genannten Schadensersatzansprüche des Käufers gelten ausschließlich die in § 6 aufgeführten Regelungen. Unbeschadet der in § 320 BGB enthaltenen Regelung sind weitergehende oder andere Ansprüche des Käufers, die aus einer Lieferverzögerung resultieren, insbesondere Ansprüche auf Erstattung von Vertragsstrafen zu Lasten des Käufers, ausgeschlossen.

(4) Sobald dem Verkäufer die in § 3 Abs. 3 genannten Anhaltspunkte vorliegen, ist der Verkäufer berechtigt, die weitere Erfüllung der mit dem Käufer geschlossenen Lieferverträge zu verweigern oder diese weitere Erfüllung nur nach vollständiger Erfüllung der jeweiligen Zahlungsforderung des Verkäufers (Vorauskasse) vorzunehmen. Darüber hinaus ist der Verkäufer im Falle des Vorliegens der vorgenannten Anhaltspunkte berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist zur Erbringung von Sicherheiten in Form von selbstschuldnerischen Bankbürgschaften oder zur Leistung von Vorauskasse von denjenigen Teilen der mit dem Käufer geschlossenen Lieferverträge zurückzutreten, die entweder vom Verkäufer oder vom Käufer noch nicht erfüllt sind, und insoweit vom Käufer Schadensersatz zu verlangen.

(5) Falls der Käufer eine Lieferung des Verkäufers nicht zum vereinbarten Liefertermin abnimmt, kann der Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von mindestens 5 Werktagen im Umfang der nicht rechtzeitig abgenommenen Lieferung vom jeweiligen Liefervertrag zurücktreten und ist befugt, Schadensersatz in Höhe von 30 % des jeweils berechneten Warenwerts unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass er die Abnahmeverzögerung nicht zu vertreten hat oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

§ 5 Gewährleistung für Sachmängel

(1) Die Beschaffenheit der vom Verkäufer zu liefernden Waren ergibt sich ausschließlich entweder aus den entsprechenden Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer oder aus den in § 434 Absatz 1 Satz 2 BGB genannten Umständen unter Ausschluss der in § 434 Absatz 1 Satz 3 genannten Umstände. Muster und Proben der vom Verkäufer zu liefernden Waren dienen nur der ungefähren Beschreibung dieser Waren.

(2) Für Sachmängel an den von ihm gelieferten Waren leistet der Verkäufer wie folgt Gewähr:a) Der Käufer hat die vom Verkäufer gelieferten Waren unverzüglich nach Übergabe auf Mängel und auf Abweichungen von den bestellten Waren im Hinblick auf Menge und Warenart zu untersuchen. Mängel und Abweichungen, die bei zumutbaren Untersuchungen erkennbar sind, hat er unverzüglich nach diesen Untersuchungen, hierbei nicht erkennbare Mängel und Abweichungen unverzüglich nach ihrer Entdeckung oder nach Kenntniserlangung schriftlich unter Angabe von Art und Umfang der Mängel und Abweichungen dem Verkäufer mitzuteilen. Unterlässt der Käufer eine rechtzeitige Anzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Etwaige Schäden und Aufwendungen, die dem Verkäufer infolge einer nicht unverzüglich erfolgten Mitteilung entstehen, hat der Käufer dem Verkäufer unbeschadet der sonstigen, dem Verkäufer zustehenden Rechte zu ersetzen.b) Nimmt der Käufer eine vom Verkäufer gelieferte mangelhafte Ware an, obwohl er den Mangel bei Annahme kennt oder hätte kennen müssen, so stehen ihm die in § 5 Abs. 2 lit. c aufgeführten Ansprüche nur zu, wenn er sie sich bei Annahme der Ware vorbehält.c) Bei berechtigten Mängelrügen wird der Verkäufer nach seiner Wahl Ersatz liefern oder den jeweiligen Mangel beseitigen, wobei dem Verkäufer hierfür eine angemessene Frist, mindestens jedoch 8 Werktage, einzuräumen ist.d) Weicht die Beschaffenheit der vom Verkäufer gelieferten Waren lediglich unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit ab, kann der Käufer nur Nacherfüllung oder Minderung verlangen, wobei für den Nacherfüllungsanspruch § 5 Abs. 2 lit. c gilt.e) Weitergehende und/oder andere Gewährleistungsansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Für die in § 437 Nr. 3 BGB genannten Schadensersatzansprüche des Käufers gelten ausschließlich die in § 6 aufgeführten Regelungen.

(3) Für aus Sachmängeln resultierende Gewährleistungsansprüche des Käufers, die von § 478 Abs. 5 BGB erfasst werden, gelten die in § 5 Abs. 2 enthaltenen Regelungen nicht, sondern ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche gemäß § 437 Nr. 3 BGB, für die ausschließlich die in § 6 aufgeführten Regelungen maßgeblich sind.

§ 6 Schadensersatzansprüche des Käufers

(1) Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz, insbesondere Schadensersatzansprüche gemäß § 437 Nr. 3 BGB, die sich gegen den Verkäufer richten und die ein Verschulden des Verkäufers erfordern, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen.

(2) Soweit es sich um eine dem Verkäufer zurechenbare Verletzung von wesentlichen Pflichten, die aus einem zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bestehenden Schuldverhältnis resultieren, handelt, die auf einfacher Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht, ist die Haftung des Verkäufers beschränkt auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden.

(3) Bei Verletzung von nicht wesentlichen Pflichten gemäß § 241 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB, die aus einem zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bestehenden Schuldverhältnis resultieren, gilt der in § 6 Abs. 1 enthaltene Haftungsausschluss, wobei einer solchen Pflichtverletzung des Verkäufers diejenige seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen gleichsteht.

(4) Bei einer nur geringen Abweichung der Beschaffenheit der vom Verkäufer gelieferten Waren von der vereinbarten Beschaffenheit sind Ansprüche auf Ersatz von hierauf beruhenden Schäden ausgeschlossen.

(5) Die in § 6 Abs. 1 und Abs. 4 enthaltenen Haftungsausschlüsse und die in § 6 Abs. 2 geregelte Haftungsbeschränkung gelten jedoch nicht für solche Schäden, die auf eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zurückzuführen sind, soweit die jeweilige Verletzung auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den Waren, die er an den Käufer geliefert hat, bis zur vollständigen Bezahlung vor.

(2) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer im Sinne von § 950 BGB, ohne dass dem Verkäufer hieraus eine Verpflichtung entsteht. Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.

(3) Der Käufer verwahrt die im Eigentum und Miteigentum des Verkäufers stehende Ware = Vorbehaltsware unentgeltlich und hat sie sachgemäß zu lagern. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Vorbehaltsware gegen die Risiken "Feuer", "Wasser" und "Diebstahl" auf seine Kosten mit für den Wert der Vorbehaltsware ausreichender Deckung zu versichern und dem Verkäufer die aus dieser Versicherung resultierenden Ansprüche unverzüglich abzutreten und der Auszahlung der jeweils gewährten Deckung an den Verkäufer einzuwilligen.

(4) Hinsichtlich der vom Käufer noch nicht veräußerten Vorbehaltsware steht dem Verkäufer während der üblichen Geschäftszeiten die Befugnis zu deren jederzeitiger Besichtigung und/oder Inventarisierung in den Geschäftsräumen des Käufers sowie die Befugnis zur Kennzeichnung der Vorbehaltsware als im Eigentum des Verkäufers stehend zu, wobei der Käufer gegenüber diesen Befugnissen keine Einwendungen oder Einreden gleich welcher Art geltend machen kann, es sei denn, diese Gegenrechte sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(5) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr bis auf jederzeit möglichen Widerruf durch den Verkäufer zu verarbeiten, umzubilden und zu veräußern, wobei ein solcher Widerruf nur erfolgen kann, nachdem dem Verkäufer die in § 3 Absatz 4 genannten Anhaltspunkte oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Käufer nicht fähig ist oder sein könnte, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer vereinbarungs-gemäß nachzukommen. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder andere Verfügungen über die Vorbehaltsware sowie jegliche sonstige Überlassung der Vorbehaltsware an Dritte (z. B. Besitzeinräumung) sind unzulässig.

(6) Sobald dem Verkäufer die in § 3 Absatz 4 genannten Anhaltspunkte oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Käufer nicht fähig ist oder sein könnte, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer vereinbarungsgemäß nachzukommen, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Nachfristsetzung von sämtlichen mit dem Käufer geschlossenen Lieferverträgen, die sich auf die vom Käufer noch nicht veräußerte Vorbehaltsware beziehen, zurückzutreten und zugleich sofortige Herausgabe der vom Käufer noch nicht veräußerten Vorbehaltsware zu verlangen, wobei der Käufer die Wegnahme dieser Vorbehaltsware durch den Verkäufer während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden hat.

(7) Zur Einziehung der gemäß § 7 Absatz 7 abgetretenen Forderungen ist der Käufer bis auf jederzeit möglichen Widerruf durch den Verkäufer berechtigt, wobei ein solcher Widerruf nur erfolgen kann, nachdem dem Verkäufer die in § 3 Absatz 4 genannten Anhaltspunkte oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Käufer nicht fähig ist oder sein könnte, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer vereinbarungsgemäß nachzukommen. Nach erfolgtem Widerruf ist nur der Verkäufer hinsichtlich bereits veräußerter Vorbehaltsware zum Einzug der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen berechtigt, während der Käufer sich der Einziehung dieser Forderungen enthalten muss. Darüber hinaus hat der Käufer den Schuldnern dieser Forderungen die Abtretung offen zu legen und dem Verkäufer diese Schuldner sowie alle zur Einziehung erforderlichen weiteren Angaben mitzuteilen und die dazugehörigen Unterlagen herauszugeben, wobei all dies ebenfalls unverzüglich zu erfolgen hat.

(8) Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung oder auf Grundlage der Insolvenzordnung sowie sonstige Zugriffsmaßnahmen Dritter, die sich auf die Vorbehaltsware und/oder die gemäß § 7 Absatz 7 abgetretenen Forderungen beziehen, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Soweit der Käufer diese Maßnahmen zu vertreten hat, hat er dem Verkäufer den durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden einschließlich der Aufwendungen, die zwecks Aufhebung dieser Maßnamen entstehen, zu ersetzen.

§ 8. Widerrufsrecht und -folgen

Verbrauchern steht in Bezug auf gekaufte Waren ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der folgenden Belehrung zu:

(1) WiderrufsrechtDer Verbraucher kann seine Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax oder eMail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens am Tage nach dem die Belehrung in Textform mitgeteilt worden ist, nicht jedoch vor dem Tag des Eingangs der Warenlieferung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Der Widerruf ist zu richten an:

QUICKUPTENT GmbHHarbigstraße 1D-53881 Euskirchen-WisskirchenTelefon: +49 (0)2251 / 810 708

Telefax: +49 (0)2251 / 810 709

Mail: eg@quickuptent.de

(2) AusschlussDas Widerrufsrecht besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB nicht bei Verträgen• zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,• zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten oder• die in der Form von Versteigerungen geschlossen werden.

(3) WiderrufsfolgenIm Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Verbraucher die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er dem Verkäufer nach Erhalt der Belehrung in Textform insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist.

Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden; nicht paketversandfähige Sachen werden beim Verbraucher abgeholt. Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu EUR 40,- beträgt, hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Anderenfalls ist die Rücksendung für den Verbraucher kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.

§ 9 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Warenlieferungen des Verkäufers ist Euskirchen / NRW, sofern der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Auch dann, wenn der Käufer zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch den Verkäufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder der Sitz bzw. Wohnsitz des Käufers oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt sind, ist Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

(2) Für die Vertragsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980.

Stand April 2015